Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen
in Zeitungen und Zeitschriften
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil
des zwischen Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG (Verlag genannt)
und einem Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten (Auftraggeber genannt)
geschlossenen Vertrages über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen
oder Beilagen sowie anderer Werbemittel (Werbemittel) in einer Druckschrift
zum Zwecke der Verbreitung. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn
sie schriftlich durch den Verlag bestätigt worden sind. Ist der Auftraggeber
eine Agentur, so bezieht sich der jeweilige Auftrag auf einen Kunden der Agentur
und darf nicht gleichzeitig Werbung anderer Agenturkunden enthalten.
- Ist kein Erscheinungstermin vereinbart, sind
vereinbarte Werbemittel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses über mehrere
Anzeigen das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen bzw. anderer Werbemittel
eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der
ersten Anzeige abzuwickeln, sofern diese innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt,
die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, 40 % des Insertionspreises als Stornogebühr
dem Verlag zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorzubehalten,
dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden sei. Die Erstattung
entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des
Verlages beruht.
- Anzeigen und Beilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen einer
Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig vor dem
veröffentlichten Anzeigenschluss beim Verlag eingehen, dass man dem Auftraggeber
gegebenenfalls noch vor dem Anzeigenschluss über eine nicht wunschgemäße
Berücksichtigung benachrichtigen kann. Rubrizierte Anzeigen werden in der
jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung
bedarf.
- Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag
mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle
zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber
ist selbst für die Inhalte der bestellten Veröffentlichungen und für alle
gemachten Angaben verantwortlich. Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers,
wettbewerbsmarken-, urheber- oder namensrechtliche Fragen sowie Fragen
bzgl. der Preisangabe bei Premium-Dienste-Rufnummern vor Erteilung des
Auftrages von sich aus zu klären. Werden Mehrwert-Rufnummern in Werbeanzeigen
veröffentlicht, verpflichtet sich der Auftraggeber die Pflichtangaben zu
den Preisen gemäß TKG einzuhalten und zu veröffentlichen. Es dürfen keine
Werbebanner mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten angeboten werden,
insbesondere keine Werbung veröffentlicht werden, die i. S. d. § 131 StGB
zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell
anstößig sind, i. S .d. § 184 StGB pornographisch sind, den Krieg verherrlichen
oder verharmlosen, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer
zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder auf Angebote mit
solchem Inhalt hinzuweisen. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für den Inhalt,
insbesondere für den Wahrheitsgehalt der bestellten Werbung. Im Falle der
Inanspruchnahme durch Dritte, die ihre Ansprüche im Zusammenhang mit den
veröffentlichten Inhalten gegen den Verlag machen, haftet allein der Auftraggeber,
der den Verlag und die Agentur von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter
freistellt.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge
– auch einzelne Abrufe im Rahmen des Vertrages – und Beilagenaufträge sowie
Aufträge für Durchhefter und Einkleber wegen des Inhalts, der Herkunft
oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder
behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen,
Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Anzeigen, Beilagen-,
Durchhefter- und Einkleberaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage
eines entsprechenden Musters und dessen Billigung durch den Verlag bindend.
Anzeigen, Beilagen, Durchhefter und Einkleber, die durch Format oder Aufmachung
beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift
erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung
eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes
und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber
verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die
für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen
gegebenen Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise
unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch
auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige zum dem Verlag
nächstmöglichen Zeitpunkt. Beides aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck
der Anzeige beeinträchtigt wurde und soweit der Abdruck einer Ersatzanzeige
dem Verlag zumutbar ist. Lässt der Verlag eine ihm dafür gestellte angemessene
Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei,
so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss
und unerlaubter Handlungen haftet der Verlag – auch für seine leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit, und zwar der Höhe nach beschränkt auf den
bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Haftungsbeschränkung
gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, für Schäden
an Leben, Körper oder Gesundheit wegen einer von dem Verlag zu vertretenden
Pflichtverletzung.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen,
die ihm innerhalb der bei Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist
mitgeteilt werden.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben,
so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der
Preisberechnung zugrunde gelegt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung
leistet, wird die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung
der Anzeige bzw. eines anderen bestellten Werbemittels, übersandt. Die
Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang
der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen
Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen
sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug
die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen
und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der
Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses
das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch
einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.
Kann ein Beleg nicht mehr beschaffen werden, so tritt an seine Stelle eine
rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung
und Verbreitung der Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen
sowie für den Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführung hat der Auftraggeber zu tragen.
- Aus einer Auflagenminderung kann bei einem
Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet
werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittlich
verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich
verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird.
Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter
Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 %, bei einer
Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 %, bei einer Auflage bis zu 500 000
Exemplaren 10 %, bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 % beträgt.
Darüber hinaus sind bei den Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen,
wenn der Verlag den Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig
Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag
zurücktreten konnte.
- Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die
Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen
werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen
werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt
sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück,
ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter
das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote an Stelle und im
erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige
Format DIN A4 (Gewicht 500 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen
und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht
entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise
für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden
Gebühren/Kosten übernimmt.
- Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung
an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei
Monate nach Ablauf des Auftrages.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus dem geschlossenen Vertrag ist Hannover, wenn der Auftraggeber Kaufmann
ist. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat oder sein Wohnsitz unbekannt oder im Ausland ist.
- Sollten eine oder mehrere der vorstehenden
Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
treten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht die Parteien eine Einigung
herbeiführen, die den durch die unwirksame Bestimmung beabsichtigten Zweck
erreicht.